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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 23.10.2009
Aktenzeichen: 5 U 275/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 254 Abs. 2
BGB § 286
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 275/08

verkündet lt. Verkündungsprotokoll am: 23.10.09

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2009

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29.07.2008 abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.778,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 2.392,53 € seit dem 26.09.2007, sowie auf weitere 1.386,00 € seit dem 28.12.2007 zu zahlen.

Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Rechtsmittel im übrigen werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der I. Instanz tragen die Klägerin 90 % und die Beklagte 10 %; von denen der Berufung die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Der Gegenstandswert der Berufung beträgt bis 30.000,00 €.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherung auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 27.07.2007 auf der B 104 zwischen Wxxxxxx und Sxxxxxxxx ereignet hat.

Die Klägerin ist Halterin des verunfallten Pkw Maserati mit dem amtlichen Kennzeichen PA-A 1487. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Pkw. Die Haftung des Fahrers des gegnerischen Fahrzeuges zu 100 % ist außer Streit. Der Pkw der Klägerin wurde sowohl im Heck- als auch im Frontbereich beschädigt. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Lxxxxx Dxxxxxxxxx hat die Reparaturkosten auf 37.480,95 € netto, den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges auf 45.500,00 € brutto und den Restwert auf 18.000,00 € brutto geschätzt.

Die Klägerin, die ihr Fahrzeug reparieren ließ - wobei allerdings streitig ist, ob die Reparatur fachgerecht erfolgt ist -, begehrt Erstattung der vom Sachverständigen ermittelten fiktiven Reparaturkosten. Erstinstanzlich berechnete sie ihre Schadensersatzforderung wie folgt:

 Reparaturkosten 37.480,95 € netto
Kosten für Schadensgutachten 1.601,53 € netto
Abschleppkosten 790,00 € netto
Nutzungsausfallentschädigung für Tage a 99,00 € 11.880,00 €
Kostenpauschale 26,00 €
Zwischensumme 51.778,48 €
abzügl. Gezahlter 15.270,30 €
Forderung 36.508,18 €.

Ferner verlangt sie Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,19 €.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Klägerin berechtigt ist, den ihr entstandenen Schaden auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten abzurechnen.

Das Landgericht Neubrandenburg gab mit Urteil vom 29.07.2008 der Klage teilweise statt; es verurteilte die Beklagte zur Zahlung i.H.v. 27.202,18 € nebst Zinsen. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei berechtigt, ihren Schaden auf der Grundlage der fiktiven Reparaturkosten geltend zu machen. Daneben bestehe ein Erstattungsanspruch wegen der Kosten für das Schadensgutachten sowie wegen der Abschleppkosten. Nutzungsausfallentschädigung könne die Klägerin i.H.v. 2.574,00 € beanspruchen; es sei von einer fiktiven Reparaturdauer von 26 Arbeitstagen auszugehen. Zuzüglich seien die Kostenpauschale von 26,00 € und abzüglich die bereits gezahlten 15.270,30 € zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe nicht, denn die Einschaltung eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltes auf Seiten der Klägerin sei nicht notwendig gewesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie beanstandet, dass das Landgericht im Hinblick auf die Bemessung des Fahrzeugschadens nur eine unvollständige Tatsachenfeststellung vorgenommen und auch widersprüchliche Tatsachen berücksichtigt habe. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der tatsächlichen Höhe der Reparaturkosten sowie der tatsächlichen Nutzungsdauer des Klägerfahrzeuges durch die Klägerin nach dem Verkehrsunfall. Die Beklagte rügt weiter, dass das Landgericht zu Gunsten der Klägerin eine eigene Sachverhaltsergänzung vorgenommen habe, dies u. a. hinsichtlich der Abschleppkosten und der vermeintlichen Weiternutzung des Fahrzeuges durch die Klägerin. Auf ihren Vortrag zu Umständen, die es der Klägerin abverlangt hätten, die tatsächliche Zahlung der Abschleppkosten von 790,00 € nachzuweisen, was sie nicht getan habe, sei das Landgericht nicht eingegangen. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung sei nicht gegeben, weil das Fahrzeug auf die Klägerin als GmbH zugelassen sei. Die Verurteilung zur Zahlung der Kosten für das Schadensgutachten in Höhe von 1.601,53 € nimmt die Beklagte hin.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 29.07.2008 die Klage in Höhe weiterer 25.599,65 € abzuweisen.

Die Klägerin, die Zurückweisung der Berufung beantragt, erhebt unselbstständige Anschlussberufung mit den Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin auch die nicht anrechenbaren außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,19 € zu zahlen.

Sie ist der Ansicht, auch insoweit einen Anspruch gegen die Beklagte zu haben, was von der herrschenden Rechtsprechung so gebilligt werde. Im übrigen verteidigt sie die erstinstanzliche Entscheidung.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 37.480,95 € netto. Die Beklagte schuldet ihr lediglich den Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 15.245,30 € netto.

Für die Berechnung eines Kraftfahrzeugschadens stehen dem Unfallgeschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeuges. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, kann grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Vorliegend begehrt die Klägerin nicht (etwa unter der Vorlage von Reparaturrechnungen) die Erstattung der Kosten einer tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Sie will vielmehr ihren Schaden fiktiv auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung gemäß dem "Phantomkalkulationsgutachten" des Sachverständigenbüros Lxxxxx Dxxxxxxxxx vom 30.08.2007 ersetzt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes dann verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf die Qualität und den Umfang der Reparatur ankommt (Urt.v.23.05.2006, VI ZR 192/05, NJW 2006, 2179 m. w. N.). Voraussetzung ist allerdings in der Regel, dass der Unfallgeschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH, Urt.v.29.04.2008, VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941). Veräußert er das Fahrzeug ohne die erforderliche Weiterbenutzung, dann wird der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt, auf den die Beklagte hier bereits 15.245,30 € gezahlt hat.

Vorliegend ist demnach entscheidend, ob die Klägerin den verunfallten Pkw Maserati sechs Monate nach dem Unfall weiter genutzt hat, was das Landgericht auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos über den Kfz-Brief bejaht hat. Dies greift die Beklagte mit ihrer Berufung zu Recht an. Durch Vorlage einer Versicherungsauskunft der Stadt Pxxxxxx vom 10.09.2008 (Bd. II, Bl. 29) hat sie belegt, dass das polizeiliche Kennzeichen xxxxxxxxx seit dem 17.12.2007 an eine Privatperson in Pxxxxx vergeben war, deren Fahrzeug am 09.04.2008 gelöscht wurde und dass am 20.07.2008 das Kennzeichen nicht ausgegeben war. Die Klägerin hat bestätigt, das streitgegenständliche Fahrzeug abgemeldet zu haben; dies sei erfolgt als absehbar gewesen sei, dass die Reparatur zu lange dauern würde. Nach der erfolgten Reparatur und dem gescheiterten Verkauf nach Ixxxxxx sei das Fahrzeug von ihr nicht mehr angemeldet worden; es befinde sich aber weiterhin in Pxxxxx bei der Klägerin.

Damit hat der Senat von folgendem auszugehen: Das Unfallfahrzeug befand sich seit dem Zeitpunkt des Unfalls in nicht fahrfähigem Zustand in der Reparaturwerkstatt, wohin es nach dem Vortrag der Klägerin noch am 27.07.2007 abgeschleppt wurde. Die Reparatur dauerte bis zum 23.11.2007. Noch vor diesem Zeitpunkt hat die Klägerin das Fahrzeug abgemeldet und nach eigenen Darstellungen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht wieder angemeldet.

Dies zugrundelegend liegt eine Weiternutzung des Fahrzeuges für mindestens sechs Monate, die der Bundesgerichtshof für eine Schadensregulierung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes in der Regel voraussetzt, nicht vor. Umstände, die eine Verkürzung dieser (Regel-)Nutzungszeit rechtfertigen, sieht der Senat bereits deshalb nicht, weil die Zeit der Reparatur nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Landgerichts in die erforderliche Nutzungszeit von sechs Monaten nicht einzurechnen ist und die Klägerin das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur überhaupt nicht mehr genutzt hat. Allein der Umstand, dass sie weiter Eigentümerin des - abgemeldeten - Fahrzeuges war, ist keine Weiternutzung, die eine Schadensregulierung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten rechtfertigt. Denn hätte der Versuch der Klägerin, das Fahrzeug im Dezember 2007 nach Ixxxxxx zu veräußern, Erfolg gehabt, dann stünde außer Frage, dass eine Weiternutzung nicht stattgefunden hat. Gleichermaßen ist auch das - wegen eines gescheiterten Verkaufs - bloße "Behalten" eines abgemeldeten Fahrzeuges nicht als Weiternutzung zu werten. Dass und wie sie den streitgegenständlichen Pkw darüber hinaus "genutzt" hat, hat die Klägerin trotz ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 24.11.2008 nicht vorgetragen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ihr Integritätsinteresse trotz der fehlenden Weiternutzung begründen könnten, sind hier nicht ersichtlich und von der Klägerin ebenfalls nicht dargetan. Ihr ergänzendes Vorbringen aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.10.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Auch bei einem sog. "Liebhaberfahrzeug" ist das Integritätsinteresse jedenfalls dann nicht allein an der Frage zu bemessen, ob es veräußert wurde oder nicht, wenn - wie hier - ein geplanter Verkauf des Fahrzeuges an der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer gescheitert ist.

Wegen ihres fehlenden Integritätsinteresses an einer Reparatur kann die Klägerin Schadensersatz nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes verlangen, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes errechnet. Den Wiederbeschaffungswert hat das Sachverständigenbüro Dxxxxxxxxx mit 45.500,00 € brutto (= 38.235,30 € netto) beziffert. Nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beklagten war die Firma AK Axxxxxxxxx in Bxxxxx bereit, für das verunfallte Klägerfahrzeug einen Preis von 22.990,00 € netto zu zahlen. Dass ein entsprechendes verbindliches Angebot besteht, hat sie den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 17.09.2007 mitgeteilt. Diesen - im Vergleich zu dem vom Sachverständigenbüro Dxxxxxxxxx bezifferten - höheren Restwert muss sich die Klägerin, die dieses Angebot nicht angenommen hat, gem. § 254 Abs. 2 BGB bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes anrechnen lassen. Damit ist für den Wiederbeschaffungsaufwand ein Betrag von (38.235,30 - 22.990,00) 15.245,30 € in die Schadensberechnung einzustellen.

2.

Die Verurteilung zur Zahlung der Kosten für das Schadensgutachten vom 30.08.2007 in Höhe von 1.601,53 € greift die Beklagte mit ihrer Berufung nicht an.

3.

Zu Recht hat das Landgericht die Abschleppkosten in Höhe von 790,00 € in die Schadensberechnung eingestellt; insoweit bleibt das Rechtsmittel der Beklagten ohne Erfolg.

Dass der verunfallte Maserati aufgrund der Beschädigungen nach dem Unfallereignis nicht mehr fahrfähig war, hat die Klägerin unstreitig vorgetragen und ergibt sich auch aus dem Schadensgutachten des Sachverständigenbüro Dxxxxxxxxx. Dass das Fahrzeug vom Unfallort zur Reparatur nach Dxxxxxxxxx bei Pxxxxx in die Firma Jxxxxx Gxxxxx verbracht wurde, ist ebenfalls unstreitig. Den hierfür erforderliche Kostenaufwand kann die Klägerin ersetzt verlangen.

Das Abschleppen von Wxxxxxx nach Pxxxxx war auch nicht unverhältnismäßig. Da die Klägerin ihren Sitz in Pxxxxx hat, muss sie sich nicht darauf verweisen lassen, ihr Fahrzeug in einer anderen Fachwerkstatt für Maserati, beispielsweise in Bxxxxx, reparieren zu lassen.

Auf die Frage, ob die Klägerin die Rechnung über die Abschleppkosten tatsächlich beglichen hat, was die Beklagte anzweifelt, kommt es nicht entscheidend an, denn die Beklagte wäre deshalb von der sie an sich treffenden Ersatzpflicht nicht freigestellt. Hat die Abschleppfirma der Klägerin die Leistung - aus welchem Grund auch immer - zugute kommen lassen, dann geschah dies aus unternehmerischen Erwägungen, nicht aber, um die für den Schaden verantwortliche Beklagte zu entlasten. Es würde auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung des Schädigers hinauslaufen, wenn die Leistung der Abschleppfirma, die auf die interne Beziehung zwischen ihr und der Klägerin zurückgeht und die Beklagte daher nichts angeht, zu deren Gunsten berücksichtigt würde. Ob die Klägerin den ihr zufließenden Ersatz für die Abschleppkosten behält oder (ganz oder teilweise) an die Abschleppfirma weiterleitet, ist ihre Sache (vgl. BGH, Urt.v.17.03.1970, VI ZR 108/68, NJW 1970, 1120 f.).

Die Höhe der für das Abschleppen nach Pxxxxx berechneten Kosten hat die Beklagte nicht angegriffen.

4.

Nutzungsausfallentschädigung kann die Klägerin nur in Höhe von 1.386,00 € beanspruchen.

Das Landgericht hat eine Nutzungsausfallentschädigung für eine fiktive Reparaturdauer von 26 Arbeitstagen a 99,00 € in Höhe von 2.574,00 € zugebilligt. Da die Klägerin lediglich Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes verlangen kann, ist der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung die Wiederbeschaffungsdauer zugrundezulegen, die das Sachverständigenbüro Dxxxxxxxxx mit 14 Tagen angegeben hat. Danach errechnet sich ein Anspruch in Höhe von 1.386,00 €.

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Klägerin um ein Autohaus handelt. Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin das Unfallfahrzeug gewerblich oder wie von ihr behauptet privat genutzt hat. Eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile kommt auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzverschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (BGH, Urt.v.04.12.2007, VI ZR 241/06, NJW 2008, 913 f. m. w. N.). Ebenso wie bei der privaten Nutzung des Pkw kann es bei der gewerblichen Nutzung des Fahrzeuges Fallgestaltungen geben, in denen trotz Nutzungsausfalls keine Einnahmeverluste entstehen bzw. diese nicht beziffert werden können. So liegt der Fall hier. Das verunfallte Fahrzeug stand seinerzeit nicht zum Verkauf, sondern wurde wie an dem hier maßgeblichen Unfalltag von der Klägerin - sei es vom Geschäftsführer bzw von dessen Vater oder von einem ihrer Mitarbeiter - zu Fahrten genutzt. Hierbei sind der Klägerin offensichtlich keine Einnahmeverluste entstanden. Ihr ist es daher grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle der Einnahmeverluste eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für sie eingetreten ist (BGH, Urt.v.07.12.2007, VI ZR 241/06 a. a. O.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Zwar kann unterstellt werden, dass die Klägerin branchenspezifisch eine direkte Zugriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug gehabt hat. Sie muss sich allerdings nicht auf die Nutzung eines anderen Fahrzeuges aus ihrem Bestand verweisen lassen, da es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Pkw der Luxusklasse handelt. Die Benutzung eines solchen Fahrzeuges befriedigt nicht nur das Interesse seines Nutzers an Mobilität, sondern bietet in seinem Vergleich zu einem Fahrzeug der Mittelklasse auch ein völlig anders geartetes Fahrgefühl und den spezifischen Gebrauchsvorteil, ein besonders hochwertiges, luxuriöses Fahrzeug zu fahren. Dieser spezifische Gebrauchsvorteil ist als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendungen für den Erhalt dieses Fahrzeuges unfallbedingt entfallen und kann durch die Zugriffsmöglichkeit auf ein anderen - nicht gleichwertigen - Pkw nicht ersetzt werden. Dementsprechend bietet ein Fahrzeug der Oberklasse bereits nach ständiger Rechtsprechung eine vermögensmäßig höher bewerteten Gebrauchsvorteil, als ein Fahrzeug der Mittelklasse, obwohl die grundlegende Funktion der Mobilitätsgewährung bei beiden gleichermaßen erfüllt wird. Auch gewährt die Rechtsprechung einem Geschädigten, der ein kleineres Ersatzfahrzeug anmietet, den Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung anstelle der konkreten Mietwagenkosten (BGH, Urt.v.17.03.1970, VI ZR 108/68, a. a. O.).

5.

Gegen die Berechnung der Kostenpauschale von 26,00 € hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.

7.

Zusammenfassend kann die Klägerin von der Beklagten danach Schadensersatz wie folgt verlangen:

 Wiederbeschaffungswert 38.235,30 €
abzügl. Restwert 22.990,00 €
zuzügl. Kosten Schadensgutachten 1.601,53 €
zuzügl. Abschleppkosten 790,00 €
zuzügl. Nutzungsausfallentschädigung 1.386,00 €
zuzügl. Kostenpauschale 26,00 €
Zwischensumme 19.048,83 €
bereits gezahlt 15.270,30 €
noch zu zahlen 3.778,53 €

Der Zinsanspruch ist aus Verzug begründet, §§ 286, 288 BGB. Zinsen auf die Nutzungsausfallentschädigung kann die Klägerin erst ab dem 28.12.2007 verlangen, weil sie diese Forderung erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2007 unter Fristsetzung zum 27.12.2007 erhoben hat. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Forderung trat Zahlungsverzug bereits auf Grund des anwaltlichen Schreibens vom 11.09.2007 ein, mit welchem die Klägerin eine Zahlungsfrist bis zum 25.09.2007 gesetzt hatte.

III.

Die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin hat in der Sache ebenfalls teilweise Erfolg.

Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches verursachten Anwaltskosten (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. Rn. 38 u. 39 zu § 249).

Allerdings bemisst sich der Gebührenanspruch nach dem Wert der (vor Zahlung durch die Beklagte) begründeten Forderung.

Nach einem Streitwert von 19.048,83 € errechnet sich ein Anspruch von

 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 839,80 €
Auslagenpauschale Nr. 7200 VV RVG 20,00 €
 859,80 €

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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